Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung (Schlichtungsbehörde, Bezirksgericht) | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)
Dispositiv
- Für die Behandlung des vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. hängigen Verfahrens der M. GmbH gegen V. (Fall-Nr. S06/2011), wird die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Ples- sur für zuständig erklärt.
- Für den Fall, dass die Streitsache ins Klageverfahren vor das Gericht geht, wird das Bezirksgericht Plessur für zuständig erklärt.
- Die Kosten dieses Beschlusses von 700 Franken trägt der Kanton Graubünden.
- Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72/74 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 11 11
07. April 2011 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Präsident Brunner Richter Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuar Conrad In der Justizaufsichtssache der S c h l i c h t u n g s b e h ö r d e f ü r M i e t s a c h e n X . und des B e z i r k s - g e r i c h t s X ., Gesuchsteller, in Sachen der M . G m b H, gegen V ., betreffend Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung (Schlichtungs- behörde und Bezirksgericht), hat sich ergeben:
Seite 2 — 5 I. Sachverhalt - Erwägungen A. Der Bezirk X. ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft L. in X., in welcher das Bezirksgericht seine Büroräumlichkeiten hat. In derselben Liegenschaft hat die M. GmbH, Physiotherapie und Medizinische Trainingsthera- pie, vom Eigentümer V. Räumlichkeiten angemietet, in denen sie ihre Praxis be- treibt. Gemäss Aktenlage hat sich das Bezirksgericht X. in der Vergangenheit mehrfach beim Vermieter über Lärm- und Erschütterungsimmissionen (Trainings- geräte) beschwert, die vom Betrieb der M. GmbH ausgehen sollen. Am 28. Januar 2011 kündigte der Vermieter V. der Mieterin M. GmbH das Mietverhältnis, worauf die M. GmbH am 22. Februar 2011 die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. anrief. Sie verlangte die Nichtigerklärung der Kündigung, eventuell ihre Aufhebung, subeventuell die Erstreckung des Mietverhältnisses um erstmals drei Jahre. In Bezug auf das Verfahren beantragte sie den Ausstand sämtlicher Mit- glieder der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. wegen Befangen- heit. Die Sache sei einer anderen unabhängigen Schlichtungsbehörde zuzuwei- sen, beispielsweise jener des Bezirks Plessur oder des Bezirks Prättigau/Davos. B. Mit Zwischenentscheid vom 10. März 2011 trat die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. zum einen gesamthaft in den Ausstand und überwies zum anderen die Sache zur weiteren Behandlung an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. D. Den Ausstand ihrer sämtlichen Mitglieder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO begründete die Schlichtungsbehörde für Mietsachen damit, dass das Be- zirksgericht X. ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, womit auch die Unabhängigkeit der Schlichtungsbehörde nicht mehr gegeben sei, da sie vom Bezirksgericht gewählt werde und ihr administrativ angegliedert sei. Das ist weder angefochten – wofür die Justizaufsichtskammer nicht zuständig wäre (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 ZPO; Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV; vgl. auch Beschluss JAK 11 1 vom 31.01.2011, E. 1.3.b) – noch bildet es sonstwie Gegenstand des hiesigen Justizaufsichtsverfahrens. E.1. Die Aktenüberweisung an die Justizaufsichtskammer zur weiteren Behand- lung, wie sie auch das Bezirksgericht X. in seiner Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch der M. GmbH angeregt hatte, begründet die Schlichtungs- behörde mit Sinn und Zweck von Art. 47 ZPO sowie prozessökonomischen Über-
Seite 3 — 5 legungen. Der Hinweis auf die Prozessökonomie und das Vorgehen der Schlich- tungsbehörde müssen letztlich ungeteilte Zustimmung finden. Mit dem Zweck von Art. 47 ZPO hat dies allerdings wenig zu tun. Das Problem liegt vielmehr in der Beschlussunfähigkeit (zufolge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit geht das Problem über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO hinaus und ist ein solches der Justizorganisation. Die Justizorganisation ist Sache der Kantone. 2. Ist gegeben, dass die Schlichtungsbehörde für Mietsachen X. nicht durch gewählte Stellvertreter ergänzt werden kann, bezeichnet das Bezirksgericht eine ausserordentliche Stellvertretung (Art. 54 GOG). Funktionell zuständig wäre dafür das Bezirksgericht X. (im Verhältnis zu den Schlichtungsbehörden auf Bezirksstu- fe [Vermittlerämter, Schlichtungsbehörden für Mietsachen] erfüllt das Bezirksge- richt die gleiche Funktion [Art. 48 und Art. 54 GOG] wie das Kantonsgericht im Verhältnis zu den Bezirksgerichten und der kantonalen Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen [Art. 40 Abs. 2 und Art. 60 GOG]). Das Bezirksgericht X. respektive der von ihm vertretene Bezirk hat eingestandenermassen ein Eigenin- teresse an der Hauptsache (act. 01.2. 01.12), wodurch das Gericht in corpore nicht mehr handeln darf. Nachdem es zufolge eigener Befangenheit sämtlicher Mitglieder die Aufgabe gemäss Art. 54 GOG nicht wahrnehmen kann (Beschlus- sunfähigkeit), müsste die Justizaufsichtskammer in Anwendung von Art. 40 Abs. 2GOG zunächst ein anderes, unabhängiges Bezirksgericht für die Erfüllung der Aufgabe gemäss Art. 54 GOG einsetzen. Dieses hätte für den Bezirk X. eine un- abhängige Schlichtungsbehörde für Mietsachen (in einem anderen Bezirk) zu be- stimmen. Eine solche horizontale Kompetenz der bündnerischen Bezirksgerichte weckt allerdings Bedenken. Art. 13 Abs. 1 lit. c EGzZPO und Art. 48, 54 GOG le- gen vielmehr nahe, dass damit lediglich bezweckt wurde, den Bezirksgerichten die Aufgabe und die Befugnis zu erteilen, Problematiken des Ausstands und der Be- schlussunfähigkeit bei den Schlichtungsbehörden in ihrem eigenen Bezirk zu be- heben. Die Bezirksgerichte sind nicht dazu berufen, Ausstandsproblematiken in anderen Bezirken zu beurteilen oder dort mittels Einsetzung von Stellvertretern oder der Bestellung von ganzen Ersatzschlichtungsbehörden die Beschlussfähig- keit herzustellen. Bereits aus diesen Überlegungen zum Umfang der bezirksge- richtlichen Befugnisse ergeben sich Zweifel, ob es mit der Gerichtsorganisation vereinbar wäre, den – im Übrigen als höchst umständlich zu bezeichnenden – Weg einzuschlagen, für den Entscheid gemäss Art. 54 GOG ein anderes Bezirks- gericht einzusetzen. Stattdessen scheint es angezeigt, wenn die Justizaufsichts- kammer direkt anstelle des beschlussunfähigen Bezirksgerichts die Aufgabe gemäss Art. 54 GOG wahrnimmt.
Seite 4 — 5 Mit der ersatzweisen Bestimmung einer Mietschlichtungsbehörde durch ein ande- res Bezirksgericht in einem dritten Bezirk wäre sodann der Mangel der Beschlus- sunfähigkeit im Falle eines Fortgangs des Hauptverfahrens ohnehin nicht restlos behoben. Das für die Aufgabe gemäss Art. 54 GOG anstelle des Bezirksgerichts X. eingesetzte Bezirksgericht könnte zum einen für die Hauptsache kein anderes Bezirksgericht – sich selbst oder ein Drittes – einsetzen. Art. 40 Abs. 2 GOG lässt keinen Zweifel offen, dass diese Aufgabe aus funktionellen Überlegungen stets der Justizaufsichtskammer vorbehalten bleiben muss. Wird die Sache in der Pha- se der Schlichtung von einer Schlichtungsbehörde in einem anderen Bezirk be- handelt, führt dies andererseits nicht dazu, dass damit gleichzeitig die örtliche Zu- ständigkeit für alle nachfolgenden Verfahrensstadien integral in diesen Bezirk wechselt. Mit den Verfahren gemäss Art. 40, 48, 54 und 60 GOG wird bloss der justizorganisatorische Mangel einer bestehenden Beschlussunfähigkeit bei einem bestimmten Justizkörper behoben. Die Behebung für einen bestimmten Justizkör- per hat nicht ohne Weiteres die Verlegung der örtlichen Zuständigkeit für alle nachfolgenden Verfahrensstadien vor andern Justizkörpern zu Folge. Für die Kla- geerhebung an das Gericht wäre im hiesigen Fall daher grundsätzlich nach wie vor die ordentliche Zuständigkeit im Bezirk X. gegeben. Da das Bezirksgericht X. auch in der Hauptsache beschlussunfähig ist, müsste die Justizaufsichtskammer in einem zweiten Schritt ein Sachgericht in einem anderen Sprengel für örtlich zu- ständig erklären. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in einem Fall, in welchem von An- fang an absehbar ist, dass sowohl eine Schlichtungsbehörde als auch das ihr übergeordnete Bezirksgericht beschlussunfähig sind, ohne Umschweife die Justi- zaufsichtskammer zwecks Bestimmung von Ersatzbehörden anzugehen ist. F. In Anwendung von Art. 54 GOG ist daher von der Justizaufsichtskammer eine Ersatzschlichtungsbehörde und – für den Fall, dass die Streitsache ins Kla- geverfahren vor das Gericht geht – auch ein Ersatzbezirksgericht (Art. 40 Abs. 2 GOG) zu bestimmen. Die geografische Nähe spricht für die Einsetzung der ent- sprechenden Behörden im Bezirk Plessur. G. Praxisgemäss werden die entstehenden Verfahrenskosten den Beteiligten in derartigen Fällen nicht überbunden. Sie sind zu Lasten der Staatskasse zu ver- fügen.
Seite 5 — 5 II. Demnach wird erkannt 1. Für die Behandlung des vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. hängigen Verfahrens der M. GmbH gegen V. (Fall-Nr. S06/2011), wird die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Ples- sur für zuständig erklärt. 2. Für den Fall, dass die Streitsache ins Klageverfahren vor das Gericht geht, wird das Bezirksgericht Plessur für zuständig erklärt. 3. Die Kosten dieses Beschlusses von 700 Franken trägt der Kanton Graubünden. 4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72/74 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: